Die Zinsabschlagsteuer war bis Ende 2008 eine in Deutschland vorhandene Steuer, die auf Erträge aus Kapitalvermögen zu zahlen war. Es handelte sich jedoch dabei nicht um eine eigenständige Steuer im eigentlichen Sinne, sondern der durch die Zinsabschlagsteuer vorgenommene Zinsabschlag war lediglich eine Vorauszahlung auf die zu leistende Einkommensteuer. Somit war die Zinsabschlagsteuer im Prinzip eine Form der Kapitalertragsteuer. Die Höhe der Zinsabschlagsteuer betrug einheitlich auf Kontoguthaben 30 Prozent und auf Erträge im Bereich der Tafelgeschäfte 35 Prozent. Vermeiden konnte man den direkten Steuerabzug dadurch, dass ein Freistellungsauftrag gestellt wurde.
Zum 31. Dezember 2008 wurde die Zinsabschlagsteuer „eingestellt“ und dann praktisch ab dem 1. Januar 2009 durch die heute gültige Abgeltungssteuer ersetzt. Geändert hat sich dabei vor allem der Steuersatz, der nun einheitlich 25 Prozent beträgt. Nach wie vor kann man dem Steuerabzug durch das Stellen eines Freistellungsauftrages entgehen. Gleichzeitig mit der Zinsabschlagsteuer fiel auch die vorherige Spekulationssteuer für Wertpapiere weg und wurde ebenso durch die Abgeltungssteuer „ersetzt“. Das Ziel der Abgeltungssteuer war im Vergleich zur vorherigen Zinsabschlagsteuer eine noch gerechtere und einheitlichere Besteuerung der Kapitalerträge.
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