Besteuerung

Seit dem 1. Januar des Jahres 2009 gibt es in Deutschland eine neue Regelung, was die Besteuerungen von Einkünften aus Kapitalvermögen betrifft. Die zuvor gültige Zinsabschlagssteuer wurde ab diesem Datum durch die neu eingeführte Abgeltungssteuer ersetzt. Mit der Abgeltungssteuer traten einige Änderungen in Kraft, die sich in nicht erheblichem Umfang auch auf die steuerliche Attraktivität mancher Finanzprodukte ausgewirkt haben. Hauptziel der Abgeltungssteuer ist es, dass eine gerechtere Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, was anschließend im Detail noch etwas näher erläutertet wird. Die Abgeltungssteuer beinhaltet einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent.

Die Abgeltungssteuer als Quellensteuer

Die Abgeltungssteuer wird auch als eine Quellensteuer bezeichnet, was damit zusammenhängt, dass diese Steuer direkt von der Stelle abgeführt werden muss, bei welcher der Kapitalertrag anfällt. In der Praxis handelt es sich daher bei den „Abführenden“ meistens um Banken, um Fondsgesellschaften oder um Bausparkassen. Immer dann, wenn einem Kunden aufgrund einer Geldanlage Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge gutgeschrieben werden, müssen die Bank oder auch die Fondsgesellschaft vom Prinzip her eine sofortige Abführung der Abgeltungssteuer vornehmen. Das bedeutet konkret, wenn einem Kunden Kapitalerträge in Höhe von 100 Euro gutgeschrieben werden, muss die Bank davon 25 Euro ans Finanzamt abführen. Der Anleger hat jedoch eine Möglichkeit, diesen Abzug zu vermeiden, und zwar durch das Erteilen eines Freistellungsauftrages.

Der Freistellungsauftrag

Als Anleger hat man die Möglichkeit, die direkte Abführung der Abgeltungssteuer durch die Bank zu vermeiden, und zwar indem man einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge stellt. Jedem Bürger steht ein so genannter Sparerpauschbetrag (früherer Sparerfreibetrag) von 801 Euro im Jahr zur Verfügung. Erträge, die insgesamt nicht höher als dieser Betrag sind, können vom Steuerabzug ausgenommen werden. Diesen Betrag von 801 Euro (Verheirateten stehen insgesamt 1.602 Euro zur Verfügung) kann man beliebig auf alle Banken verteilen, bei denen man Erträge erwartet. Nur in der Summe dürfen die Freistellungsaufträge diese 801 Euro nicht übersteigen.

Die Änderungen durch die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer hat in erster Linie zwei bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Die erste Änderung ist das, was unter einer jetzt gerechteren und einheitlicheren Besteuerung verstanden wird. Vor Einführung der Abgeltungssteuer mussten die Kapitalerträge zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Wer also einen Steuersatz von 35 Prozent hatte, musste auch eine 35-prozentige Steuer bei den Einkünften aus Kapitalerträgen hinnehmen. Wer hingegen nur einen persönlichen Steuersatz von 22 Prozent hatte, musste demzufolge auch nur einen Steuerabzug von 22 Prozent hinnehmen. Mit der Abgeltungssteuer muss nun jeder Verbraucher, der Einkünfte dieser Art hat, einen Steuerabzug von einheitlich 25 Prozent gelten lassen.

Die zweite gravierende Änderung ist, dass es keine Spekulationssteuer mehr gibt, und damit einhergehend auch keine Befreiung von dieser ehemaligen Spekulationssteuer mehr, denn die ehemalige Spekulationssteuer wurde durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Seit der Abgeltungssteuer müssen neben Zinsen und Dividenden auch alle Kursgewinne, die aus Kapitalvermögen entstehen können, voll versteuert werden, und zwar ohne Ausnahme. Zur Zeit der Spekulationssteuer gab es noch die Möglichkeit, dass die Kursgewinne nicht versteuert werden mussten, wenn zwischen Kauf und Verkauf der entsprechenden Finanztitel mehr als ein Jahr vergangen war. Diese Ausnahme gibt es nun nicht mehr. Eine Folge davon ist unter anderen, dass viele Geldanlagen, die vorher als Steuersparmodelle verkauft wurden, heute eher unattraktiv geworden sind.

Vor- und Nachteile der Abgeltungssteuer

Besonders profitieren diejenigen Verbraucher von der Abgeltungssteuer, die zum einen relativ hohe Erträge aus Kapitalvermögen haben, die zum anderen aber auch einen recht hohen persönlichen Steuersatz haben. Mussten diese Personen bis Ende 2008 zum Beispiel auf Kapitalerträge eine Steuer von 40 Prozent zahlen, fallen heute nur noch 25 Prozent an. Wer übrigens einen niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz als 25 Prozent hat, kann auf Antrag zu diesem geringeren Satz veranlagt werden, was den Abzug der Steuer betrifft. Der größte Nachteil der Abgeltungssteuer besteht auf der anderen Seite sicherlich darin, dass nun alle Kursgewinne besteuert werden. Besonders Anleger, die viel Kapital in Aktien oder Fonds investieren, müssen nun auch die Kursgewinne voll versteuern, während zuvor ab einer Haltedauer von mehr als 365 Tagen Steuerfreiheit galt.