In Deutschland sind grundsätzlich alle Erträge, die der Bürger aus Kapitalvermögen heraus erzielt, einkommensteuerpflichtig. Seit der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer werden alle diese Erträge aus Kapitalvermögen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Die fällige Steuer wird dabei direkt von der Bank bzw. der Gesellschaft, welche die Ausschüttung der Erträge vornimmt, an das Finanzamt abgeführt. Man spricht daher auch von einer so genannten Quellensteuer. Der Bürger kann diese direkte Abführung der Steuern jedoch verhindern, in dem er seiner Bank und den weiteren Unternehmen, bei denen Kapitalerträge entstehen können, einen Freistellungsauftrag erteilt.
Was ist ein Freistellungsauftrag und was beinhaltet dieser?
Wie bereits vom Namen her abzuleiten, ist der Freistellungsauftrag eine Anweisung (ein Auftrag) seitens des Kunden an das kontoführende Institut, die Abgeltungssteuer auf die angefallenen steuerpflichtigen Erträge nicht direkt abzuführen, sondern diese Steueranteile von der Abführung auszunehmen. Nur natürliche Personen dürfen einen solchen Freistellungsauftrag stellen. Wird kein solcher Auftrag erstellt, ist die Bank dazu verpflichtet, die auf die erzielten Erträge angefallenen Steuer an das Finanzamt abzuführen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Freistellungsauftrag von der Höhe her geringer ist als die angefallenen Erträge, denn es steht nur eine bestimmte Maximalsumme zur Verfügung, die freigestellt werden kann, der so genannte Sparer-Pauschbetrag.
Wie hoch darf der Freistellungsauftrag sein?
Ein Freistellungsauftrag darf nur über eine maximale Höhe erteilt werden. Und zwar stehen jedem Bürger seit 2007 insgesamt 801 Euro pro Jahr zur Verfügung. Zusammen veranlagte verheiratete Personen können den doppelten Betrag nutzen, also insgesamt 1.602 Euro. Diese 801 bzw. 1.602 Euro beziehen sich natürlich nur auf die Höhe der Erträge, und nicht auf das Kapitalvermögen. Die Erträge können heute in Form von Zinsen, Kursgewinnen oder Dividenden anfallen. Den maximalen Freistellungsbetrag kann man auf so viele Banken und sonstige Finanzunternehmen verteilen, es darf nur in der Summe der maximale Betrag von 801 (1.602) Euro nicht überschritten werden. Bei einem angenommenen Zinssatz von beispielsweise vier Prozent könnte man als Alleinstehender also Kapitalvermögen in Höhe von rund 20.000 Euro haben, ohne dass eine direkte Abführung der Abgeltungssteuer vorgenommen werden müsste.
Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag nicht ausreicht?
Sollten die Erträge aus Kapitalvermögen höher als 801 Euro bzw. 1.602 Euro sein, so wird von den „überschüssigen“ Erträgen trotz Freistellungsauftrag die anteilige Steuer abgeführt. Das geschieht immer dann, wenn die Erträge bei einem Finanzinstitut höher sind als der Freistellungsauftrag, den der Kunde dort gestellt hat. Fallen also beispielsweise bei der Bank A Zinserträge von 450 Euro an, hat der Kunde jedoch nur einen Freistellungsauftrag über 350 Euro erteilt, so wird vom „überschüssigen“ Ertrag von 100 Euro seitens der Bank die Steuer von 25 Prozent abgeführt, selbst wenn die 450 Euro grundsätzlich noch im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro liegen. Man sollte also stets darauf achten, dass die freigestellte Summe bei jedem Finanzinstitut, wo Erträge anfallen werden, auch ausreichend hoch ist.