Ein relativ neues Konto in Deutschland ist das sogenannte Pfändungsschutzkonto, welches den meistens Verbrauchern sicherlich unter der Bezeichnung P-Konto bekannt ist. Eingeführt wurde dieses Konto vor knapp zwei Jahren und soll vor allem dazu dienen, dass Schuldner bei einer gegen sie vorliegenden Pfändung leichter als bisher über das Guthaben auf ihrem Girokonto verfügen können. Das P-Konto ist also in dem Sinne keine neue Kontoart, sondern es handelt sich dabei im Prinzip um ein – mitunter nur vorübergehend – „umgewandeltes“ Girokonto, ähnlich wie es zum Beispiel auch bei dem Guthabenkonto der Fall ist.
Der große Vorteil und die gleichzeitige Haupteigenschaft des P-Kontos ist es, dass der Schuldner bei einer vorliegenden Pfändung nicht erst beim zuständigen Gericht beantragen muss, dass er seinen ihm zustehenden Pfändungsfreibetrag auch von einem gesperrten Girokonto verfügen darf, sondern das ist beim Pfändungsschutz-Konto automatisch der Fall. Daher kann der Schuldner monatlich knapp 900 Euro verfügen, auch wenn gegen ihn eine Kontopfändung vorliegt. In Deutschland hat jeder Verbraucher/Schuldner das Recht, dass die Bank ein bereits bestehendes Girokonto in ein solche Pfändungsschutzkonto umwandelt. Ein Recht auf eine komplett neue Eröffnung gibt es jedoch nicht.
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