Während der Freistellungsauftrag hierzulande die übliche Möglichkeit ist, um sich innerhalb des Sparer-Pauschbetrages vom Anzug der Abgeltungssteuer zu befreien, können manche Personen und vor allem auch Unternehmen, also sowohl natürliche als auch juristische Personen, auch eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen. Beantragt werden kann eine solche auch kurz als NV-Bescheinigung bezeichnete Nichtveranlagungsbescheinigung immer dann, wenn aller Voraussicht nach keine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen wird, daher auch der Name Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung. Bei natürlichen Personen ist das vor allem dann der Fall, wenn zu geringe Einkünfte erzielt werden, die nicht über den Grundfreibetrag von rund 8.000 Euro im Jahr hinaus gehen.
Meistens handelt es sich bei diesen Personen um Rentner oder Studenten, aber auch immer mehr Arbeitnehmer im Teilzeit- oder Minijob-Bereich nutzen die Möglichkeit, eine NV-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Bei Unternehmen kommen noch andere Gründe hinzu, warum eine solche Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt wird. Der Antrag muss stets beim zuständigen Finanzamt erfolgen und die einmal ausgestellte Bescheinigung hat dann eine Gültigkeit von höchstens 36 Monaten. Sinnvoll ist die Beantragung immer dann, wenn die Summe der zu versteuernden Kapitalerträge den maximalen Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro übersteigt.
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