Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer, die dafür sorgen soll, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen einheitlich besteuert werden. Mit Einführung der Steuer wurde auch der zuvor jedem Bürger zustehende Sparer-Freibertrag in den Sparer-Pauschbetrag „umbenannt“, wobei es hier inhaltlich keine gravierende Veränderung gab. Der Sparer-Pauschbetrag steht jedem in Deutschland steuerpflichtigem Bürger zu und er bewirkt, dass von den Einkünften aus Kapitalvermögen ein gewisser Betrag abgezogen werden kann, bevor auf der Basis der Einkünfte dann die Steuerpflicht berechnet wird. Ledigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zu, Verheiratete erhalten zusammen 1.602 Euro.
Den Sparer-Pauschbetrag kann man am besten nutzen, indem man bei jedem Institut, bei dem aufgrund angelegtem Kapital Erträge anfallen, einen Freistellungsauftrag erteilt. Denn dann werden im Zuge der Abgeltungssteuer von den Zinsen, Dividenden oder sonstigen Erträgen nicht direkt 25 Prozent an Abgeltungssteuer abgeführt, sondern die Steuerberechnung erfolgt erst mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Beim Stellen des Freistellungsauftrages bzw. der Freistellungsaufträge muss allerdings beachtet werden, dass man in der Summe maximal den Sparer-Pauschbetrag von 801 bzw. von 1.602 Euro zur Freistellung angeben kann.
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