Im Zuge der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer müssen von den Banken und sonstigen Finanzunternehmen 25 Prozent aller Erträge, die dem Kunden aufgrund seiner Geldanlage zufließen, an das zuständige Finanzamt abgeführt werden, da die Abgeltungssteuer eine Quellensteuer ist. Der Kunde kann diesen direkten Abzug aber vermeiden, indem er einen sogenannten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge stellt. Bei diesem Freistellungsauftrag handelt es sich also um eine Anweisung des Kunden an seine Bank, Versicherung, Bausparkasse oder Fondsgesellschaft, die eigentlich vorzunehmende Abführung der Steuer zu unterlassen. Jedem Bürger steht allerdings nur ein Freistellungsauftrag über maximal 801 Euro im Jahr zu, Verheiratete können die doppelte Summe nutzen.
Der Freistellungsauftrag muss der Bank rechtzeitig (vor Fälligkeit der Erträge) eingereicht werden und zudem von der Höhe her ausreichend sein. Fallen also bei der Bank X beispielsweise Zinserträge über 530 Euro an, so muss der FA (Freistellungsauftrag) auch mindestens über 530 Euro lauten. Würde der Auftrag nur über 430 Euro lauten, müsste die Bank von der Differenz über 100 Euro die Abgeltungssteuer abführen. Der Verbraucher kann jeder Bank und jedem sonstigen Geldanlageinstitut, bei welchem er ein Anlagekonto hat, einen solchen Freistellungsauftrag erteilen, jedoch darf die Gesamtsumme der Freistellung die angesprochenen 801 Euro (1.602 Euro) nicht übersteigen.
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