Wenn ein Angehöriger verstirbt, müssen viele Angelegenheiten erledigt werden. Unter anderem müssen die Erben auch auf das Guthaben vom Girokonto zugreifen. Um dies tun zu können, verlangen viele Geldinstitute aber einen Erbschein. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt nun die Rechte des Verbrauchers, so stellt es etwa fest, in welchen Fällen ein Erbschein verpflichtend ist.
Das aktuelle BGH-Urteil kippt ein Urteil aus dem Jahr 2005, nach dem der Zugriff auf das Girokonto eines Verstorbenen nur unter Vorlage eines Erbscheins möglich ist. Im Erbschein ist festgehalten, welche Angehörigen in welchem Umfang über das Erbe verfügen dürfen. Um eine doppelte Inanspruchnahme von Guthaben zu verhindern, müssen sich Angehörige gegenüber der Bank als rechtmäßige Erben anerkennen lassen. Jedoch ist diese Form der Legitimation für die Erben mit einigem Aufwand sowie Kosten verbunden. Wie hoch die Gebühren letztlich ausfallen, richtet sich nach Höhe der Erbmasse. Ausgegangen war die Klage vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen die Sparkasse Gevelsberg gerichtlich vorgegangen war. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Verbraucherschützer entschieden hatte, war die Sparkasse in Revision gegangen. Diese ist vom BGH abgelehnt worden, Erbscheine sind nicht mehr verpflichtend. Nur in unklaren Fällen darf die Bank weiterhin das Dokument verlangen. Neben dem Erbschein bestehen weitere Möglichkeiten, sich zu legitimieren, so etwa der Erbvertrag sowie das beglaubigte Testament, das in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll vom Amtsgericht vorgelegt werden kann. Ist die Erbfrage unklar, kann die Bank das Guthaben vom Girokonto außerdem beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen, diese Methode ist aber mit noch höheren Kosten verbunden als der Erbschein.
Wenn der Kontoinhaber stirbt
Um Erben unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Inhaber von Girokonten bereits zu Lebzeiten vorsorgen. So kann etwa eine Vollmacht erteilt werden. Die sogenannte transmortale Vollmacht („über den Tod hinaus“) endet auch mit dem Tod des Kontoinhabers nicht. Eine portmortale Vollmacht („auf den Todesfall“) beginnt erst, wenn der Kontoinhaber verstirbt, und ist besonders dann sinnvoll, wenn wichtige Dokumente oder das Testament, auf welche die Erben zu Lebzeiten keinen Zugriff haben sollen, in der Filiale aufbewahrt werden sollen. Alle Banken und Sparkassen verfügen über entsprechende Dokumente. Auch eine Klausel in der notariellen Vorsorgevollmacht kann festlegen, welche Angehörigen Zugriff auf das Girokonto haben dürfen. Schön zu Lebzeiten kann die Auswahl des passenden Girokontos vorsorgen. Beim Oder-Konto, die gängigste Form des Gemeinschaftskontos, können beide Inhaber auf Guthaben zugreifen. Verstirbt einer der beiden Inhaber, geht der Anteil des Verstorbenen in den Besitz des Partners über, das Konto kann weiterhin genutzt werden.