Abgeltungssteuer

Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Steuerart, die der Einkommensteuer zuzurechnen ist. Sie ersetzt die vorherige Kapitalertragssteuer seit dem 1. Januar 2009 und wurde vor allen Dingen deshalb eingeführt, um zukünftig alle Erträge aus Kapitalvermögen einheitlich zu besteuern. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent auf alle Erträge, die in Verbindung mit angelegtem Kapital anfallen. Dazu zählen vor allen Dingen Zinsen und Dividenden, aber auch Kursgewinne müssen als Spekulationsgewinne seit Einführung der Abgeltungssteuer ohne Ausnahmen versteuert werden. Als Quellensteuer muss die Abgeltungssteuer dort abgeführt werden, wo die jeweiligen Erträge angefallen sind, also beispielsweise auf dem Sparbuch der Bank oder bei einem Investmentfonds.

Die Bank oder Fondsgesellschaft darf jedoch von der Abführung der Steuer absehen, wenn ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt. Bei Alleinstehenden wäre die maximale Freistellungssumme 801 Euro, bei Verheirateten sind es 1.602 Euro. Sollte der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen übrigens geringer als die 25prozentige Abgeltungssteuer sein, kann er auf Antrag zu diesem geringeren Steuersatz belastet werden. Somit werden also auch Personen mit einem recht geringen Einkommen nicht durch die Abgeltungssteuer im Vergleich zur früheren Besteuerung benachteiligt.

 

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